Rechtliches

Alle deutschen Fledermausarten sind gesetzlich geschützt!

Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) gelistet. Der Anhang IV steht für Arten, die in ganz Europa sowie den Mitgliedsstaaten gefährdet und damit schützenswert sind. Einige europäische Fledermausarten sind außerdem im Anhang II der FFH-Richtlinie vorhanden. Sie sind: „Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen“.

Der europäische Schutzstatus wurde in der deutschen Gesetzgebung im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29.07.2009) verankert. Fledermäuse gelten gemäß Artikel § 7 als „besonders“ und „streng geschützte“ Arten. Hierfür gelten nach § 44 die Verbotstatbestände:

Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen (auch Umsiedlung!), zu beschädigen oder zu zerstören (siehe Gefährdung), 
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (siehe Quartiere).

(Zugriffsverbote)


(Ausnahme-)Genehmigung

Sind Eingriffe im Naturhaushalt besonders und streng geschützter Arten geplant, muss eine entsprechende Genehmigung bei den zuständigen unteren Naturschutzbehörden beantragt werden.

Anhand der gefährdenden Maßnahmen (z.B. Baumfällung oder Gebäudesanierung) muss entschieden werden, ob eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 BNatSchG) erforderlich ist. Ausgestellte Genehmigungen gehen zumeist mit der Forderung zur Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen, sowie Maßnahmen zur Vermeidung- und Verminderung von Beeinträchtigungen einher.


Rechtsbruch

Fledermäuse töten oder deren Quartiere zerstören, ist strafbar!

Das Eintreten der Verbotstatbestände kann laut § 69 BNatSchG (Bußgeldvorschriften) als Ordnungswidrigkeit behandelt werden und bis zu 50.000 € kosten. § 71 BNatSchG legt die Strafvorschriften fest, die mit Freiheitsstrafe geahndet werden können.


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Diese Maßnahme wurde 2018–2020 mitfinanziert durch Steuermittel auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes. Die Förderung erfolgt durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.